Hafenordnung

 

Hafenordnung des Yachthafens
der MESSE TULLN GmbH

 

1) Die Benützer der Bootsstege und sonstigen Hafeneinrichtungen ist nur den Liegeplatzvertragspartnern gestattet.

2) Das Benützungsrecht für einen auf Antrag und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze zugewiesenen Liegeplätze wird durch die fristgerechte Bezahlung der festgesetzten Einstellgebühr erworben und ist nicht übertragbar.

3) Jedem Liegeplatzbenützer steht nur ein Parkplatz im Hafengelände zur Verfügung. Das Fahrzeug muss mit der jeweils gültigen Yachthafenplakette sichtbar gekennzeichnet sein; Gästeautos müssen vor dem Hafengelände parken und haben keine Einfahrtserlaubnis.

4) Bootsanhänger und LKW-Bootstransporter dürfen ebenfalls nur mit gültiger Yachthafenplakette auf den dafür zur Verfügung gestellten Platz abgestellt werden.

5) Fahrzeuge, Bootsanhänger und LKW-Transporter ohne gültiger Yachthafenplakette, welche im Hafengelände abgestellt sind, werden ohne Aufforderung kostenpflichtig durch die Feuerwehr abgeschleppt.

6) Saisonbeginn ist jeweils der 1. April, Saisonende der 31. Oktober jeden Jahres.

7) Vor Saisonbeginn und nach Saisonschluss ist die MESSE TULLN GmbH nicht verpflichtet, die Steganlagen und sonstige Behelfe im Wasser zu belassen.

8) Bootsstegbenützer haben bei Saisonschluss selbst ihre Boote aus dem Wasser zu entfernen.

9) Die MESSE TULLN GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Boote, die nicht rechtzeitig aus dem Hafen entfernt wurden bzw. bei nicht termingerechter Bezahlung der Liegeplatzgebühren, ohne Haftung für etwa hierbei auftretende Schäden, auf Kosten des Liegeplatzbenützers zu entfernen und dieselben auf einem dafür geeigneten Grundstück gegen Entgelt abzustellen.

10) Der Liegeplatzbenützer verpflichtet sich, seinen Platz in Ordnung zu halten, die Steganlagen von allen herumliegenden Gegenständen freizuhalten und jedwede Beschädigung der ganzen Anlage zu vermeiden.

11) Der anfallende Müll ist sortiert, in den zur Verfügung stehenden Containern zu deponieren. Sollte der Müll nicht ordnungsgemäß getrennt werden, ist die MESSE TULLN GmbH berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an alle Liegeplatznehmer am Saisonende anteilsmäßig weiter zu verrechnen.

12) Es ist nicht gestattet, Müll, der nicht im Zuge der Liegeplatzbenützung anfällt in den im Hafengelände aufgestellten Containern zu deponieren. Ein Zuwiderhandeln bewirkt eine sofortige Auflösung des Einstellvertrages.

13) Der Aufenthalt von Liegeplatzbenützern auf der Steganlage ist nur zum Zwecke der Ausfahrt bzw. der Anlandung gestattet. Bei Ausfahrt in die Donau ist auf den Längsverkehr und auf Schwimmer besonders zu achten. Jugendliche sind so zu beaufsichtigen, dass weder ein Personen- noch ein Sachschaden entstehen kann.

14) Das längere Laufen lassen des Motors im Leerlauf ist im Bereich des Hafens verboten. Die Ein- und Ausfahrt aus dem Hafen hat mit Standgasfahrt des Motors zu erfolgen. Das Abstoßen des Bootes mittels metallenen Bootshakens von der Böschung und der Steganlage ist ausnahmslos verboten.

15) Nach erfolgter Rückkehr zum Liegeplatz ist einerseits der Motor am Boot bzw. dieses selbst am Liegeplatz diebstahlsicher zu verwahren.

16) Bei außerordentlichen Witterungsumständen oder bei sonstigen eminenten Gefahren sowie in Fällen behördlicher Anordnung müssen die Stegbenützer ihre Boote für die Dauer dieser Verhältnisse aus dem Gewässer selbst entfernen. Hält sich ein Benützer nicht daran, so gilt Punkt 9 sinngemäß.

17) Die Benützung sämtlicher Hafenanlagen erfolgt auf eigenes Risiko und die MESSE TULLN GmbH übernimmt keinerlei Haftung für eventuell entstandene Sach- bzw. Personenschäden, gleich welcher Art immer.

18) Die MESSE TULLN GmbH übernimmt keine Haftung für allfällige Beschädigung oder den Verlust des Bootes, des Anhängers, des Kraftfahrzeuges oder anderer Fahrnisse aus welchem Grunde auch  immer. Auch eine Haftung für Unfälle, Verletzung, Gesundheitsschäden die sich im Bereich des Hafengeländes ereignen sollten, ist seitens der MESSE TULLN GmbH ausgeschlossen. Der Einsteller nimmt zur Kenntnis, dass das Hafengelände grundsätzlich unbeaufsichtigt ist, und die MESSE TULLN GmbH keine wie immer geartete Haftung, insbesondere auch nicht aus einer Aufsichtspflicht, einer Verkehrssicherungspflicht, oder sonstigen vertraglichen Nebenverpflichtungen übernimmt, und seitens der MESSE TULLN GmbH keine Versicherung weder für eingestellte Boote noch für eingestellte Fahrzeuge besteht. . Die MESSE TULLN GmbH leistet keine Gewähr, dass der Einstellplatz während der gesamten Dauer dieser Vereinbarung benützt werden kann und es ist auf den Umstand einer allfälligen Unbenutzbarkeit ein Minderungsanspruch des Einstellers bezüglich des Einstellentgeltes ausgeschlossen.

19) Sollte aus den im Punkt 12 genannten Gründen oder infolge dringender Reparaturarbeiten die Benützung der Steganlagen nicht möglich sein, so haben die Pachtnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung der ganzen oder teilweisen Benützungsgebühr.

20) Im Bereich der Hafenanlage ist Wasserschifahren, Windsurfen, Baden und Fischen verboten.

21) Übernachten in Reisemobilen, Wohnwagen und Zelten ist im Hafengelände nicht gestattet.

22) Im gesamten Hafengelände gilt für alle Hunde Leinenzwang.

23) Allen Anordnungen des Hafenpersonals ist unmittelbar Folge zu leisten.

24) Die im Schaukasten am Hafengelände ausgehängten Mitteilungen der Hafenverwaltung sind zu beachten, da auch bei Unwissenheit diese Änderungen etc. bindend sind.

25) Liegeplatzbenützern, die ganzjährig einen fixen Stromanschluss benützen, wird eine Stromgebühr verrechnet.

26) Der Betrieb des Hafenbuffets umfasst die gastronomische Betreuung im gesamten Hafengelände. Die Veranstaltung von privaten Festen, Partys und dgl. ist nicht gestattet. Ausnahmen für Vereinsfeiern sind zeitgerecht mit der Hafenleitung zu vereinbaren.

27) Grobe Verstöße gegen die vorliegende Hafennordung oder behördliche Anordnungen bzw. Bestimmungen ermächtigen die MESSE TULLN GmbH, den betreffenden Hafenbenützer zur Verantwortung zu ziehen und den Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. In diesem Zusammenhang gilt Punkt 9 sinngemäß.

Tulln, im Februar 2007

    

Die Hafenordnung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:

PDF Download Hafenordnung (PDF-Datei, 45 Kb)